Allgemeine Geschäftsbedingungen

WOLFRING - OFFSETDRUCK  Inh. Annette Frings-Amqor, 61250 Usingen

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.

 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

  1. Preise

 

Beiden Vertragsteilen bleibt bei festvereinbarten Preisen das Recht vorbehalten, im Falle der Veränderung der Kosten für Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle usw. eine entsprechende Ände-rung des vereinbarten Preises zu verlangen.

 

  1. Zahlung

 

2.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in EURO zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 Prozent Skonto gewährt, sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen gegenüber dem Kunden noch unbeglichen sind. Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von EURO 100,-- (in Worten: einhundert EURO) sind sofort in bar, rein netto ohne Abzug fällig.

 

2.2 Nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß § 1 Absatz 1 des deutschen Diskontsatzüberleitungsgesetzes (DÜG) zu berechnen. Nach Wegfall des Basiszinssatzes ist Grundlage der vorstehend vereinbarten vertraglichen Verzugszinsen dasjenige Steuerungsmittel der EZB, das entsprechend § 1 Absatz 2 DÜG als Bezugsgröße für Deutschland amtlich festgelegt wird. Vorstehendes entfällt, soweit wir höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung unsererseits nachweist, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

 

2.3 Wechsel werden nur nach Vereinbarung, erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wir berechnen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an Diskontspesen.

 

2.4 Bei größeren Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.

 

2.5 Müssen größere Papier- und/oder Kartonmengen oder besondere Materialien bereitgestellt werden, sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dies gilt auch für Fracht- und Portokosten.

 

2.6 Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht anerkannt sind, kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderungen rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist.

 

  1. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrübergang

 

3.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch uns. Wir sind jedoch berechtigt, durch ein anderes Unternehmen die Lieferung vornehmen zu lassen.

 

3.2 Verpackung und Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Außenverpackungen aus Papier oder Pappe werden zu unseren Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

 

3.3 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder -lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch für den Fall, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.

 

3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.

 

3.5 Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

3.6 Wenn der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht abholt, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zunehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern.

 

Das gilt auch, wenn die Auslieferung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit unmöglich sind.

 

3.7 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, so steht uns neben den Rechten aus Paragraph 326 BGB das Recht zu, von dem Auftrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

4.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt dabei erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist.

 

4.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehenden Kaufpreisforderungen mit Nebenrechten an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden Betrages an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

 

4.3 Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer des Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung nunmehr anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

4.4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

 

4.5 Der Auftraggeber hat uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

4.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der noch beim Auftraggeber befindlichen Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um 25 Prozent übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis - eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die ihrerseits selbst voll bezahlt worden sind.

 

 

  1. Gewährleistung

 

Eine Gewährleistung den Satz betreffend übernehmen wir nur, wenn wir einen Ausdruck von Ihnen vorliegen haben. Für Farbgenauigkeit übernehmen wir nur Gewähr, wenn uns von Ihnen ein Andruck oder Proof zur Verfügung gestellt wurde.

 

5.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftraggeber uns dies - bei erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Entgegennahme - schriftlich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn dem Auftraggeber vorher Ausfallmuster übersandt worden waren. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige ist jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

 

5.2 Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

 

5.3 Nicht beanstandet werden können Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

 

5.4 Treten Mängel an einem Teil der Leistung oder Lieferung auf, ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung oder Leistung berechtigt.

 

5.5 Wurden von uns Dritte zur Leistung oder Lieferung herangezogen, haften wir in jedem Fall nur in dem Umfang, in welchem wir unsererseits den Dritten haftbar machen können.

 

5.6 Von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden dagegen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

 

5.7 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Ein gleiches gilt für etwaige Differenzen zwischen etwaigen Abdrucken und dem Auflagendruck.

 

  1. Sonstiges

 

6.1 Wird vom Auftraggeber Material beschafft, ist uns dieses frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Stellt der Auftraggeber Papier oder Karton zur Verfügung, so bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigentum.

 

6.2 Entwürfe, Skizzen, Reproduktionen, Andrucke und sonstige Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

6.3 Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Entwürfen, Skizzen, Originalen, Filmen und dergl. verbleibt bei uns vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung. Reproduktionen und Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergl. bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.

 

6.4 Sollen uns übergebene Manuskripte, Originale, Druckstücke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden, so hat der Auftraggeber für eine entsprechende Versicherung selbst Sorge zu tragen.

 

6.5 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und uns schriftlich druckreif zu erklären. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

 

6.6 Erfolgen Änderungen nach Druckfreigabe, so gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

 

6.7 Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis von fünf - bei Farbdrucken von zehn Prozent - zuzüglich der Toleranzen der Papierindustrie zu akzeptieren.

 

6.8 Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen getroffen sind, gilt als gewerbeüblich folgendes:

 

Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist - mindestens ein Monat - gekündigt werden.

 

6.9 Das Lagern und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Matern, Druckplatten aller Art, fremder Papiere usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist uns besonders zu vergüten.

 

6.10 Wir behalten uns das Recht vor, Firmentext und Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

 

  1. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich Usingen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der nicht zu den in Paragraph 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Bad Homburg v.d.Höhe.

 

  1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

8.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

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